Was kostet das Unrecht ?§§§§§§§§§§§§
Anwaltskosten, die aus erster und zweiter Instanz entstehen, wenn Mütter das vom nicht mit ihnen verheirateten Vater beantragte gemeinsame Sorgerecht bekämpfen: € 653, 55
Anwaltskosten, die aus erster und zweiter Instanz entstehen, wenn Mütter den vom nicht mit ihnen verheirateten Vater beantragten Umgang mit dem gemeinsamen Kind bekämpfen: € 747,32 mithin insgesamt € 1.400,87
Nun muss die Kindsmutter ihren Rechtsanwalt bezahlen! Weil der Vater nämlich der Mutter seines Kindes gegenüber nicht bereit ist, ihr das dem gemeinsamen Kind gegenüber unverantwortliche Verhalten auch noch zu finanzieren, werden seinerseits diese -von den Gerichten natürlich ihm als Vater auferlegten Kosten- nicht übernommen. Verfahrenskostenhilfeanträge der Kindsmutter wurden unter Hinweis auf ihre Einkommensverhältnisse abgewiesen.
Freut Euch, liebe Rechtsanwälte: Mit solchen Müttern läßt sich 'gutes' Geld verdienen .... (... und wen interessiert bei diesen Zahlen schon das Kindeswohl???)
Zum Hintergrund: Der mit der Mutter seines Kindes nicht verheiratete Vater beantragte nach der Rechtsprechung des euopäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der sich daran anschließenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das gemeinsame Sorgerecht. Mütterliche Umgansboykotte, inszenierte Gewaltschutzverfahren und sonstige Versuche, das gemeinsame Kind gegen den Vater einzustellen und diesem vorzuenthalten führten immer wieder zu Streitigkeiten vor dem Familiengericht Tecklenburg, dessen mütterfreundliche Entscheidungen regelmäßig vom OLG Hamm korrigiert werden mussten. Insbesondere führte eine vom Gericht dilettantisch formulierte Umgangsregelung zu Meinungsverschiedenheiten, weil die Kindsmutter diese skrupellos und zum Nachteil des Kindes gegen den Vater auslegte. Schließlich wurden die Anträge auch vom OLG Hamm zurückgewiesen. Der vorsitzende Richter erklärte dazu etwas unbeholfen: "Wir stellen die (unverheirateten) Eltern so, als wären sie verheiratet und wenden § 1671 Abs. 2 Nr.2 BGB entsprechend an." Anschließend wird lapidar festgestellt, die Eltern seien derart zerstritten, dass eine Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts nicht möglich ist. Betont wird zudem darauf hingewiesen, dass dabei unbeachtlich ist, wer für die Streitigkeiten ursächlich ist und worauf sie zurückzuführen sind.
"Trivial!" mag manch ein durchschnittlich gebildeter Zeitgenosse denken. Aber so funktioniert in Deutschland das Famileinrecht: Gerichte ignorieren oder umgehen in rechtstaatlich bedenklicher Weise höchstrichterliche Rechtsprechung, indem sie sachlichen und fachlichen Unverstand willkürlich und kindeswohlwirdrig gegen Väter anwenden, die sich um ihre Kinder bemühen und kümmern wollen. Tröstlich immerhin, wenn durch die oben genannten Umstände die Verursacherin der Streitigkeiten wenigstensauf den Kosten ihres eigenen Rechtsanwaltes sitzen bleibt.
Freu Dich! Auch Du bist Deutschland! Kindeswohlverletzung in Deutschland offensichtlich an der TagesordnungDas Kindeswohl wird ignoriert"Pro Asyl sieht in Deutschland die UN-Kinderrechtskonvention verletzt. Bei vielen Ämtern spiele das Kindeswohl eine zweitrangige Rolle....."Link: http://www.taz.de/!82120/
Man mag schon gar nicht mehr die Zeitung aufschlagen! Angefangen vom europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bis hin zu Organisationen wie Pro Asyl: Deutschen Jugendämtern und deutschen Familiengerichten scheint das Kindeswohl ein Dorn im Auge zu sein. Väter werden diskriminiert, indem ihnen das Sorgerecht vorenthalten oder indem der Kindesumgang beschnitten wird... Wem will man solche Entscheidungen noch als kindeswohlorientiert verkaufen? Für wie naiv halten die familienrechtlichen Paragraphenmagier und ihre Zauberlehrlinge ganze Bevölkerungsgruppen, wenn ihre (selbst die höchstrichterliche) Rechsprechung regelmäßig vom EuGHMR korrigiert werden muss und Anlaß gibt, dass der Petitionsausschuss des europäischen Parlamentes seine Kommissionen wegen hunderte von Eingaben betroffener Eltern nach Deutschland entsenden muss, um eine menschenrechtsverletzende Entscheidungspraxis zum Nachteil der auch durch völkerrechtliche Konventionen geschützten Kinder zu verhindern? Lesenswertes dazu auch bei: Kindeswohlhandel.de Aktuelles bei Väter für GerechtigkeitDeutschlands Umgang mit strittigen Sorgerechtsfällen
Link: http://www.vaeter-fuer-gerechtigkeit.de
Kommentare (1)
BGH: Erwerbsbemühungen...erkennt man nicht nur an der Anzahl der BewerbungenDie Anzahl der Bewerbungen ist nur ein Indiz dafür, ob sich jemand um eine Anstellung bemüht. Gerichte dürfen daher nicht nur auf die Anzahl der Bewerbungen abstellen, sondern müssen alle Umstände (u.a. die Arbeitsmarktlage) würdigen. 1. Sachverhalt Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Die Ehe wurde 1972 geschlossen und 2001 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die 1979 und 1987 geboren wurden. Die 1953 geborene Klägerin arbeitete von 1968 bis 1980 als Textilfachverkäuferin und wurde nach der Scheidung zur Bürokauffrau umgeschult. Sie ist arbeitslos. Der Beklagte ist selbständig. Aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung hatte sich der Beklagte zur Unterhaltszahlung verpflichtet, die später wegen Erwerbslosigkeit des Beklagten herabgesetzt wurde. Nun verlangte die Klägerin die Erhöhung des Unterhalts, weil der Beklagte wieder eine Tätigkeit aufgenommen hat. Der Beklagte hat die Befristung des Unterhalts geltend macht. Das Amtsgericht hat den Unterhalt ab August 2007 auf 1.157 € und ab Januar 2008 auf 700 € festgesetzt. Das Berufungsgericht (OLG Koblenz) hat den Unterhalt erhöht und befristet. Begründet wurde dies u.a. damit, dass Klägerin sich nicht hinreichend um eine Arbeitsstelle beworben habe. Aus den vorgelegten Unterlagen ergäben sich für 2007 46 Bewerbungen und für 2008 43 Bewerbungen. Der Klägerin müsse ein fiktives Einkommen von netto monatlich 1.100 € angerechnet werden. Die Klägerin legte dagegen Revision ein. Sie verlangte die Erhöhung des Unterhalts, der auch nicht befristet werden sollte 2. Rechtlicher Hintergrund Nach der Rechtsprechung des Senats ist Voraussetzung des Anspruchs aus § 1573 Abs. 1 BGB, dass sich der Ehegatte unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel nachhaltig bemüht haben muss, eine angemessene Tätigkeit zu finden, wozu die bloße Meldung beim Arbeitsamt nicht genügt (BGH vom 21.09.2011, Az.: XII ZR 121/09). Verlangt jemand nachehelichen Unterhalt so muss er eine ausreichende Anzahl an Bewerbungen auf seine erlernte Tätigkeit und zusätzlich auch auf Stellen neben der erlernten oder bisher ausgeübten Tätigkeit vorweisen können (Beschluss des OLG Köln vom 30.03.2011 (Az.: 4 WF 51/11; mehr zu dieser Entscheidungen)). Einige Gerichte verlangen daher, dass man bis zu 40 Bewerbungen pro Woche anfertigen müssen, um seine Bewerbungsbemühungen darzulegen. Link: unterhalt24 Ermittlungen wegen Verletzung der FürsorgepflichtEin Vater kämpft um seine Kinder Bremen. Seit vier Jahren kämpft Jacek Zdrojewski um seine Kinder. 2007 sind sie ihm weggenommen worden, von einer eigenen Frau. Ein Jahr hat er die Kinder gar nicht gesehen, und auch danach nur unregelmäßig. Er leidet unter Depressionen, der Kampf hat ihn krank gemacht, und arm. Er hat sich Geld geliehen, um Anwälte zu bezahlen. Bisher ohne Erfolg. Jetzt hat sich die Bremer Staatsanwaltschaft eingeschaltet: Sie wirft der Mutter vor, ihre Fürsorgepflicht verletzt zu haben, indem sie dem Vater die Kinder entzogen hat.
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